Pflegebedürftig – und jetzt

 

Mit einem Pflegefall in der Familie sind immer mehr Menschen konfrontiert. Pflegende Angehörige haben mit der Betreuung und Versorgung zuhause immens viele Herausforderungen zu meistern. Doch sie bekommen Unterstützung bei ihrer anspruchsvollen Aufgabe – unter anderem durch den gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Dabei sind die Apotheken wichtige Verbündete und Ansprechpartner. Denn Ihre Apotheke spielt die Hauptrolle bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Was bedeutet „pflegebedürftig“?

Die Definition für den Begriff „pflegebedürftig“ ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Dort heißt es, dass pflegebedürftige Menschen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Einschränkungen können die Betroffenen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Die Pflegebedürftigkeit muss über mindestens ein halbes Jahr andauern, um gesetzlich anerkannt zu werden.



Welche Pflegegrade gibt es?

Die Pflegegrade haben die ehemaligen Pflegestufen abgelöst. Sie sind je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in verschiedene Rangstufen eingeteilt.

Im Pflegegrad 1 ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit gering, im Pflegegrad 2 bereits erheblich. Pflegegrad 3 zeichnet sich durch schwere Beeinträchtigung und Pflegegrad 4 durch schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit aus. Im Pflegegrad 5 bestehen schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Detaillierte Informationen und Hinweise für die Antragstellung finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: Link setzen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun



Was sind Pflegehilfsmittel?

Laut dem Bundesministerium für Gesundheit handelt es sich bei Pflegehilfsmitteln um Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen ambulanten Pflege sowie zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen und diesen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Unterschieden werden dabei technische Pflegehilfsmittel, wie Hausnotruf, Klositzerhöhung oder Pflegebett, von den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu letzteren gehören Hand- sowie Flächendesinfektionsmittel, Schutzhandschuhe und Schutzschürzen, Bettunterlagen, Windeln sowie Mundschutz und weitere.



Was steht mir zu?

Die Kosten müssen bei der Pflegeversicherung beantragt werden und werden von dieser übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen (Link setzen hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home ) gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden.

Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel, etwa Pflegebetten, werden oft leihweise überlassen. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.



Wie schnell muss die Pflegekasse über den Antrag entscheiden?

Binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Pflegehilfsmittel muss die Entscheidung der Pflegekasse erfolgen. Ist für den Leistungsentscheid zusätzlich eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst erforderlich, kann diese Frist fünf Wochen betragen. Hält die Pflegekasse diese Fristen nicht ein, muss sie dies den Antragstellern rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt das, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.



Wie hilft die Apotheke vor Ort bei Pflegehilfsmitteln?

Lassen Sie sich zu Pflegehilfsmittel am besten in Ihrer Apotheke beraten. Dort erhalten Sie nicht nur die benötigten Produkte, sondern auch wertvolle Tipps. Etwa zur praktischen Handhabung von Schutzschürzen oder Bettunterlagen. Für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel ist kein ärztliches Rezept erforderlich. Ob spezielle Trinkbecher oder Urinflaschen – in der Apotheke bekommen Sie, was Sie zum Pflegen benötigen. Auch den Freibetrag von 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, den die Pflegekasse zahlt, können Sie über die Apotheke einlösen. Häufig leiten die Mitarbeitenden dort den Antrag auf Erstattung für Sie weiter und helfen zudem beim Zusammenstellen der wichtigsten Pflegeartikel. Viele Apotheker und Apothekerinnen unterstützen zudem beim Ausfüllen des Antrags für die Pflegekasse und übernehmen auch die monatliche Versorgung von ständig benötigten Artikeln – wie bei einem Abo.



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